Patient oder Kasse: Mit wem rechnet der Arzt ab?
Individuelle Gesundheitsleistungen
Die Krankenkasse zahlt Leistungen, wenn diese ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig sind. „Gehören die Leistungen nicht zum Leistungskatalog der Krankenkassen und möchten Versicherte sie dennoch in Anspruch nehmen, darf der Arzt ihnen diese IGeL privat in Rechnung stellen“, sagt Heike Morris, juristische Leiterin der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD).
Mögliche Gründe dafür, dass die Krankenkasse nicht für eine Leistung zahlt: Ihr medizinischer Nutzen ist noch nicht ausreichend belegt oder sie hat keine medizinische Zielsetzung. Zu den IGeL zählen beispielsweise eine Ultraschalluntersuchung der Eierstöcke zur Krebsfrüherkennung oder die Entfernung von Tätowierungen.
Bietet ein Arzt seinen Patienten IGeL an, ist nicht nur wichtig, dass er sie umfassend und verständlich über Risiken und Nutzen der Leistungen informiert. Er muss mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung einen schriftlichen Vertrag schließen und die voraussichtlichen Kosten aufführen, die er dann auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) privat berechnen wird. Nur so können Versicherte die spätere Rechnung prüfen.
Patientenquittung einsehen
In manchen Fällen ist Versicherten die Abgrenzung zwischen Leistungen der Krankenkasse und IGeL nicht ganz klar. „Bei Zweifeln, ob der Arzt eine Leistung privat berechnen darf, kann auch die Patientenquittung einen Hinweis geben. Denn was der Arzt in keinen Fall machen darf, ist, eine IGeL der Krankenkasse in Rechnung zu stellen.“
Die Patientenquittung kann beim Arzt oder bei der Krankenkasse angefordert werden. Sie enthält alle erbrachten medizinischen Leistungen sowie die Kosten, die der Arzt gegenüber der Krankenkasse abgerechnet hat. Weitere kostenfreie und neutrale Informationen gibt es bei der UPD unter 0800/011 77 22 sowie auf www.patientenberatung.de.
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